Satzung für die Forstbetriebsgemeinschaft Eichstätt

Stand 30.01.2020

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Forstbetriebsgemeinschaft führt den Namen:"Forstbetriebsgemeinschaft des Landkreises Eichstätt"
  2. Der Verein beantragt, sobald die Voraussetzungen hierfür geschaffen sind, die Verleihung der Rechtsfähigkeit und soll dann den Namen tragen "Forstbetriebsgemeinschaft des Landkreises Eichstätt w.V." (nachfolgend: FBG) Gleichzeitig beantragt der Verein die Anerkennung als Forstbetriebsgemeinschaft nach dem Bundeswaldgesetz.
  3. Die Forstbetriebsgemeinschaft hat ihren Sitz in 85131 Preith
  4. Der örtliche Geschäftsbereich der FBG erstreckt sich über folgende regionale Gebiete: Landkreis Eichstätt
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck der FBG als privatrechtlicher Zusammenschluss von Grundbesitzern ist die Förderung und Erhaltung des privaten, insbesondere des bäuerlichen, genossenschaftlichen, kirchlichen und kommunalen Waldbesitzes im FBG-Wirkungs- und Geschäftsbereich sowie die Ermöglichung einer wesentlichen Verbesserung der Bewirtschaftung aller angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke. Dabei sollen insbesondere die Nachteile geringer Flächengrößen, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel überwunden werden.
  2. Zur Erreichung dieses Zwecks obliegt der FBG insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben für ihre Mitglieder:
    a) Förderung aller Bestrebungen zur Erhaltung und zum Schutz des heimischen Waldes als lebenswichtiges Element der Landschaft und der Landeskultur und als unverzichtbare Lebensgrundlage für die Menschen in Bayern.
    b) Vertretung in allen Fragen der Waldwirtschaft;
    c) Betriebliche Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Waldbewirtschaftung;
    d) Bau und Unterhaltung von Wegen und anderen Einrichtungen für die Holzförderung und Lagerung des Holzes;
    e) gemeinsamer Bezug und Einsatz von Maschinen und Geräten zur Verwirklichung der Aufgaben der FBG;
    f) Verbreitung der für eine fortschrittliche Waldbewirtschaftung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten unter den Mitgliedern durch Versammlungen, Vorträge, Rundschreiben, Kurse, Vorführungen, gemeinsame Waldbegehungen und Lehrwanderungen sowie Unterrichtung und Schulung in neuzeitlichen Arbeitsverfahren, Ausbildungen an modernen Geräten und Beratung der Mitglieder über die Holzmarktlage und in Fragen der Holzsortierung und -verwertung;
    g) Gemeinsamer Bezug von standortgerechten Waldpflanzen, Zaunbaumaterial, Dünge- und Unkrautbekämpfungsmitteln, Wildverbißschutzmittel u. ä. sowie gemeinsame Vermarktung der zur Vermarktung angedienten Waldprodukte der Mitgliedsbetriebe; hierbei kann die FBG selbst als Abnehmer des von den Mitgliedern zur Vermarktung angemeldeten Holzes auftreten, sie kann aber auch als Vertreter der Mitglieder in deren Namen und für deren Rechnung mit Holzabnehmern Kaufverträge über das von den Mitgliedsbetrieben zur Vermarktung angemeldete Holz abschließen.
    h) Erarbeitung gemeinsamer Erzeugungs- und Qualitätsregeln zur Sicherung eines marktgerechten Angebotes;
    i) Erstellung gemeinsamer Regeln über die Vermarktung
    k) Abschluss von Verträgen zur Überwindung der in der Struktur des Waldbesitzes begründeten Nachteile (Waldpflegeverträge, gemeinschaftliche Wildschadensabwicklung)
  3. Die FBG lässt jährlich eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) in der jeweils geltenden Fassung durch einen Steuerberater aufstellen. Die FBG legt sie der Mitgliederversammlung sowie der Verleihungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vor. Die Erstellung des Jahresabschlusses muss eine Plausibilitätsprüfung der Bücher und Rechnungen enthalten.
  4. Die FBG legt innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine auf dem Ergebnis von Abs. 1 basierenden Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch einen Steuerberater (nach Maßgabe der Verleihungsbehörde) der Mitgliederversammlung und der Verleihungsbehörde vor.
  5. Die FBG ist berechtigt, juristische Personen zu gründen oder sich an Personenvereinigungen und juristischen Personen zu beteiligen, wenn dies der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder dem in Absatz 1 genannten Zweck dient.

§ 3 Mitglieder der FBG

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft in der FBG können erwerben:
    a) Natürliche Personen,
    b) Personengesellschaften des BGB und HGB,
    c) Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die im örtlichen Tätigkeits- bzw. Geschäftsbereich der FBG einen Wald besitzen. Erwirbt eine juristische Person oder eine Personengesellschaft die Mitgliedschaft, übt diese ihre Rechte in der Mitgliederversammlung durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigte Person aus.
  2. Mit Erwerb der Mitgliedschaft wird der FBG, sofern sie nicht selbst als Abnehmer des von ihren Mitgliedern zuVermarktung angemeldeten Holzes auftritt, für die Dauer der Mitgliedschaft unwiderruflich die Vollmacht erteilt, das
    Mitglied beim Abschluss von Holzkaufverträgen über das zur Vermarktung angemeldete Holz zu vertreten.
  3. Die FBG kann auch Förder- und Ehrenmitglieder aufnehmen; diese haben keine Stimmrechte.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet, zu richten.
  2. Der Antragsteller gilt auch ohne ausdrückliche Aufnahmeerklärung als in den Verband aufgenommen, wenn ihm nicht binnen einer Frist von einem Monat - gerechnet ab Zugang beim Vorstand - eine Mitteilung über die Ablehnung seines Antrags mitgeteilt wird.

§ 5 Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist auf Dritte grundsätzlich nicht übertragbar und nicht vererbbar.
  2. Überträgt ein Mitglied jedoch seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Nachfolger, so kann der Nachfolger beanspruchen, in den Verein aufgenommen zu werden, wenn der Übergeber erklärt, dass er für den Fall der Aufnahme des Nachfolgers aus dem Verein ausscheidet.
  3. Verstirbt ein Mitglied, so kann dessen Erbe beanspruchen, als Mitglied in den Verein aufgenommen zu werden. Wird der Verstorbene von mehreren Erben beerbt, haben diese dem Vorstand gegenüber einen Miterben zu benennen, der die Aufnahme in den Verein beanspruchen kann. Wird binnen 6 Monaten, gerechnet ab dem Versterben, von den mehreren Erben kein Miterbe benannt, erlischt der Anspruch auf Aufnahme.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet aus der FBG aus durch
    a) Kündigung der Mitgliedschaft
    b) Tod
    c) Auflösung einer juristischen Person, Personengesellschaft oder Handelsgesellschaft
    d) Ausschluss
    e) Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen: In diesem Falle scheidet das Mitglied zum Ende eines Kalenderjahres als ordentliches Mitglied aus und erhält ab diesem Zeitpunkt den Status eines Fördermitglieds.
  2. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder Anspruch auf das Vermögen der FBG noch einen Abfindungsanspruch.

§ 7 Kündigung

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten - zum Schluss eines Kalenderjahres zu kündigen.
  2. Der Austritt ist erstmals zum Schluss des 3. vollen Geschäftsjahres zulässig.
  3. Die Kündigung muss schriftlich per Einschreiben erklärt werden.

§ 8 Ausschluss / Zuständigkeit

  1. Ein Mitglied kann aus nachfolgenden Gründen durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss eines
    Geschäftsjahres aus der FBG ausgeschlossen werden:
    a) wenn es trotz schriftlicher Abmahnung die satzungsmäßigen oder sonstigen gegenüber der FBG bestehende Verpflichtungen nicht erfüllt
    b) wenn es die in seinem Namen und für seine Rechnung abgeschlossenen Holzlieferverträge mit den Holzkäufern schuldhaft nicht erfüllt
    c) wenn es im Antrag auf Aufnahme wahrheitswidrige Angaben gemacht hat
    d) wenn es zahlungsunfähig geworden oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist
  2. Sofern aus obigen Gründen ein Mitglied des Vorstands ausgeschlossen werden soll, ist hierfür ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Vor der Beschlussfassung über einen Ausschluss ist das betroffene Mitglied von dem für den Ausschluss zuständigen Organ anzuhören und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.
  4. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den Ausschließungsgrund anzugeben.
  5. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich mittels „Einschreiben mit Rückschein" bekannt zu machen. Von der Absendung des Briefs an kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands sein.

§ 9 Rechtsbehelf bei Ausschluss

  1. Dem durch Vorstandsbeschluss aus der FBG ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Ausschluss anzurufen.
  2. Der Ausgeschlossene hat hierzu binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung (Berufungsfrist) beim Vorstand den Antrag auf Einberufung des zur Entscheidung zuständigen Organs schriftlich mittels "Einschreiben mit Rückschein" einzureichen.
  3. In diesem Falle hat der Vorstand bei der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss Beschluss fassen zu lassen; dem Ausgeschlossenen ist hierbei das Recht auf rechtliches Gehör einzuräumen.
  4. Das zuständige Organ beschließt in schriftlicher Abstimmung über den Ausschluss. Dem betroffenen Mitglied steht bei der Abstimmung kein Stimmrecht zu. Das betroffene Mitglied kann in der über den Ausschluss beschließenden Mitgliederversammlung weder einen Rechtsbeistand beiziehen noch sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen, es sei denn, der Verein zieht in der Versammlung seinerseits einen Rechtsbeistand hinzu. Stellt der Ausgeschlossene keinen Antrag auf Entscheidung durch das zuständige Organ, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.
  5. Kommt der Vorstand trotz fristgerecht gestelltem Antrag seiner Verpflichtung gemäß Absatz 3 nicht nach, gilt der Ausschluss als nicht erfolgt.

§ 10 Finanzierung des Vereins

  • Die FBG finanziert sich durch- freiwillige Spenden und Zuschüsse
    - von den Mitgliedern zu entrichtende Jahresbeiträge, Kostenerstattungen und Gebühren
    - Provisionen aus Vermittlungstätigkeiten
    - Entgelte für die Benützung vereinseigener Geräte und Einrichtungen sowie für Dienstleistungen
    - die Erhebung von Umlagen, die nur aus dringendem Grund erhoben werden dürfen.

§ 11 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung die Leistungen der FBG in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der FBG mitzuwirken.
  2. Es hat insbesondere das Recht
    a) an der Mitgliederversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen
    b) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder
    c) bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder
    d) sich in allen waldwirtschaftlichen Fragen beraten zu lassen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen; der Verein kann, sofern er hierfür eine Kostenerstattungsordnung erstellt, hierfür Kostenerstattung erheben.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der FBG zu wahren, beschlossene Mitgliedsbeiträge zu entrichten und das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln.
  2. Ordentliche Mitglieder haben weiter insbesondere die Pflicht,
    a) das zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise der FBG anzudienen bzw. durch die FBG zum Verkauf anbieten zu lassen, sofern die FBG nach § 2 den Absatz des Holzes zur Aufgabe hat, und das zur Vermarktung bei der FBG angemeldete Holz auch tatsächlich über die FBG vermarkten zu lassen;
    b) die von der FBG gegebenenfalls erstellten Vermarktungsregularien zu beachten.
  3. Bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten, insbesondere die Pflicht, die in
  4. seinem Namen und für seine Rechnung abgeschlossenen Holzlieferverträge mit Holzkäufern
  5. ordnungsgemäß zu erfüllen, kann der Vorstand gegen das betreffende Mitglied als Ordnungsstrafe eine
  6. angemessene Geldbuße festsetzen. Für die festgesetzte Ordnungsstrafe gelten die Bestimmungen
  7. über den Rechtsbehelf bei Vereinsausschluss (§ 9) entsprechend. Unberührt von einer gegebenenfalls
  8. verhängten Ordnungsstrafe bleibt das Recht der FBG, Ersatz der ihr durch das pflichtwidrige Verhalten
  9. entstandenen Schäden zu verlangen.

§ 13 Aushändigung der Satzung/Protokolle

  • Jedes Mitglied kann verlangen, dass ihm gegen Tragung der Unkosten eine Satzung sowie Abschriften von Protokollen der Mitgliederversammlungen ausgehändigt werden.

§ 14 Beschlussfassung über finanzielle Beitragspflichten/Kostenerstattung

  1. Die Beschlussfassung über den Jahresbeitrag obliegt der Mitgliederversammlung. Der Mitgliederversammlung obliegt auch die Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen.
  2. Die Erhebung von Umlagen darf nur beschlossen werden, wenn hierfür ein dringender Grund vorliegt. Dies ist dann gegeben, wenn infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses eine Maßnahme, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der FBG dringend erforderlich ist, die aber mit den in der Satzung vorgesehenen Mitgliedsbeiträgen und Abzügen nicht finanziert werden kann, unverzüglich vorgenommen werden muss. Der Beschluss über die Erhebung einer Umlage bedarf einer 3/4 Mehrheit und kann wirksam nur gefasst werden, wenn dieser Beschlusspunkt unter Angabe des dringenden Grundes in der Tagesordnung ausdrücklich angekündigt war.

§ 15 Organe der FBG

  1. Organe der FBG sind:
    - der Vorstand
    - die Mitgliederversammlung
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.

 

DER VORSTAND

§ 16 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorstand
    b) dem 2. Vorstand
    c) dem 3. Vorstand
    d) 3 weiteren Beisitzern
  2. Der 1. Vorstand, der 2. Vorstand und der 3. Vorstand sind zur Vertretung berechtigte Vorstände i.S.d. § 26 BGB. 1. Vorstand, der 2. Vorstand und der 3. Vorstand sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
    Im Innenverhältnis ist der 2. Vorstand jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorstandes zur Vertretung befugt und der 3. Vorstand nur bei Verhinderung des 1. und des 2. Vorstandes zur Vertretung befugt.
  3. Die obig unter Absatz 1d genannten Personen gehören als nicht vertretungsberechtigte Mitglieder dem Vorstandsgremium an.
  4. Sofern in dieser Satzung vom Vorstand gesprochen wird, ist damit gemeint das aus den Mitgliedern des Vertretungsvorstands und des erweiterten Vorstands gebildete Vorstandsgremium.
  5. Vom Vorstand werden ein Rechnungs- und ein Schriftführer mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 17 Wahl des Vorstands/Vorstandsfähigkeit

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt; Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied infolge Amtsniederlegung, Ausscheidens aus der FBG oder Versterbens vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet, für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen.
  3. Sollte ein Vorstandsmitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der jederzeit gefasst werden kann, abberufen werden, so ist in der diesen Beschluss fassenden Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Abberufenen ein Ersatzmitglied zu wählen.

§ 18 Befugnisse und Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Leitung der FBG. Er ist zuständig für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben der FBG, sofern diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind
  2. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
    a) das Führen von Vertragsverhandlungen mit Holzkäufern sowie die Vereinbarung der Inhalte der im Namen und für Rechnung der Mitglieder abzuschließenden Holzkaufverträge;
    b) die Erstellung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und eines Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr,
    c) die Vorbereitung und Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
    d) die Aufstellung der Tagesordnung und Ausarbeitung der Beschlussgegenstände,
    e) die Buchführung sowie die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vermögens der FBG,
    f) Entscheidung nach § 2 Absatz 4 zu treffen,
    g) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern, sowie die Verhängung von Ordnungsstrafen,
    h) die Anstellung und Kündigung von Angestellten der FBG sowie deren Beaufsichtigung,
    i) die Anmeldung von Satzungsänderungen zum Zweck der Genehmigung durch die Verleihungsbehörde
    j) Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr
    k) Anmeldung neu gewählter Vertretungsvorstände bei der Verleihungsbehörde
  3. Die Haftung des Vorstandes ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Vorstand Rechtsgeschäfte tätigt ohne zuvor die Zustimmung der gegebenenfalls in dieser Satzung bestimmten Organe eingeholt zu haben.

§ 19 Einberufung zu Vorstandssitzungen

  1. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes obliegt dem 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Darüber hinaus ist der Vorstand stets einzuberufen, wenn dies im Interesse der FBG geboten ist oder sonst eine Beschlussfassung des Vorstandes erforderlich wird.
  3. Ferner ist der Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder schriftlich beantragen.
  4. Die Einberufung des Vorstandes hat gegenüber allen Vorstandsmitgliedern mit einer Frist von 7 Tagen zu erfolgen.

§ 20 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Mitglieder des Vorstandes können sich in Vorstandssitzungen vertreten lassen.
  2. Die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse sind im Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter und gegebenenfalls dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten Ort, Zeit und Einberufungsform der Sitzung, den Namen der Teilnehmer und des Leiters sowie die gefassten Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse

§ 21 Vertretungsbefugnisse des Vorstandes

  1. 1Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende vertreten nach Maßgabe dieser Satzung die FBG gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Im Innenverhältnis wird in Ergänzung hierzu weiter folgendes vereinbart. Die Mitgliederversammlung kann einen Katalog von Rechtsgeschäften beschließen, die der Vertretungsvorstand nur nach einem vorhergehenden einstimmigen Beschluss des gesamten Vorstandsgremiums vornehmen darf. Ferner kann die Mitgliederversammlung in diesem Katalog Rechtsgeschäfte bestimmen, die der Vertretungsvorstand nur nach einem vorhergehenden Zustimmungsbeschluss der Mitgliederversammlung vornehmen darf.
  3. Der Katalog der zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte ist kein formeller Bestandteil dieser Satzung.

§ 22 Der Geschäftsführer

 

  1. Der Vorstand kann sich zur Erledigung der laufenden Geschäfte eines angestellten Geschäftsführers bedienen.
  2. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer auch Untervollmacht erteilen, sofern diese erforderlich ist zur ordnungsgemäßen Erledigung der dem Geschäftsführer übertragenen Aufgaben.
  3. Der Inhalt des Anstellungsvertrages sowie der Umfang und Inhalt der dem Geschäftsführer zu erteilenden Untervollmacht bedarf der Zustimmung des Vorstands.


DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 23 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder der FBG üben ihre Rechte grundsätzlich in der Mitgliederversammlung aus.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt neben den ihr in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben insbesondere:
    a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Beschlussfassung über den Jahresbericht und über die Jahresrechnung
    e) Beschlussfassung über die Jahresbeiträge
    f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    g) Beschlussfassung über die Auflösung
    h) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von 5 Jahren
    i) Überwachung der Erfüllung der Aufgaben der FBG

§ 24 Einberufung/Leitung der Mitgliederversammlung

  1. Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung obliegt grundsätzlich dem Vorstand.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.
  3. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung stets dann einzuberufen, wenn dies im Interesse
    der FBG geboten ist oder diese Satzung dies bestimmt.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen.

§ 25 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens 30 % der Mitglieder der FBG unter schriftlicher Angabe des Gegenstandes, über den beschlossen werden soll und des Grundes, warum hierüber ein Beschluss gefasst werden soll, vom 1. Vorsitzenden verlangt.

§ 26 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Kein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung oder bei Abstimmungen durch eine andere Person vertreten lassen.
  2. Die Beschlussfassungen erfolgen, sofern nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt, mündlich. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass über einzelne Beschlussgegenstände in schriftlicher Abstimmung beschlossen wird.
  3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Eintragungen müssen enthalten Ort, Zeit und Einberufungsform der Sitzung, die Anzahl der Teilnehmer und des Leiters sowie die gefassten Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse

§ 27 Allgemeine Bestimmungen zu Einberufungen

  1. Einberufungen der Organe zu Sitzungen oder Versammlungen haben schriftlich unter Angabe des Sitzungsorts, des Sitzungstermins, der Tagesordnung und unter Einhaltung der jeweils hierfür bestimmten Frist zu erfolgen; als schriftliche Einberufung gilt es auch, wenn die Einladung per Telefax oder E-Mail übermittelt wird.
  2. Sofern nach dieser Satzung die Einberufung und Leitung eines Organs dem Vorstand obliegt, entscheidet über die Einberufung grundsätzlich der 1. Vorsitzende, dem dann auch die Leitung obliegt. Ist der 1. Vorsitzende bei der Versammlung verhindert, beschließen die übrigen Vorstandsmitglieder, wer die Leitung übernimmt. Sofern der Vorstand einen Beschluss über die Einberufung eines Organs fasst, hat dies der 1. Vorsitzende unverzüglich einzuberufen. Ist er verhindert oder kommt er dem Beschluss nicht nach, beschließen die übrigen Vorstandsmitglieder, wer die Einberufung und Leitung übernimmt.

§ 28 Allgemeine Bestimmungen zu Beschlussfassungen

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung bzw. Sitzung eines Organs des Vereins ist stets beschlussfähig.
  2. Beschlussfassungen in allen Organen der FBG erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, wenn nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Bei Beschlussfassungen und Wahlen in allen Organen des Vereins ist stets abzustellen auf die abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten stets als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

§ 29 Allgemeine Bestimmungen zu Wahlen

  1. Soweit der Verein keine besonderen Wahlordnungen erlassen hat, gilt für Vorstandswahlen:
    a. Jede Wahl hat grundsätzlich einzeln und schriftlich zu erfolgen. Vor Wahlen soll von der Mitgliederversammlung ein die Wahl leitender Wahlvorstand, der aus drei Personen bestehen sollte, benannt werden. Durch mit ¾- Mehrheit zu fassenden Beschluss der Mitgliederversammlung können alle oder einige der zu Wählenden auch in Blockwahl oder per Akklamation gewählt werden.
    b. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit (mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen), auf sich vereinigt.
    c. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit, so wird zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, eine Stichwahl durchgeführt. Erhält auch hier kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, entscheidet zwischen den beiden Kandidaten das Los. Die Art eines gegebenenfalls erforderlich werdenden Losverfahrens wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
    d. Wahlen sind ordnungsgemäß zu protokollieren.
  2. Wählbar in ein Amt sind nur ordentliche Vereinsmitglieder; Vereinsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl bereits gekündigt haben, sind nicht wählbar. Ist eine Personengesellschaft oder eine juristische Person Mitglied des Vereins, so kann nur einer der nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmten vertretungsberechtigten Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Eine Wiederwahl ist beliebig oft möglich.

§ 30 Beschlussfassung über Eilanträge

  1. Die Mitgliederversammlung kann auch über in der Tagesordnung nicht angekündigte und erst in der Mitgliederversammlung gestellte Dringlichkeitsanträge beschließen, wenn diese zuvor durch einen mit 3/4-Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung zur Beratung und Abstimmung angenommen wurden.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Erhebung von Umlagen oder die Auflösung der FBG können jedoch niemals im Wege eines Dringlichkeitsantrages gefasst werden.

§ 31 Beschlussfassung über Satzungsänderung

  1. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie einer Änderung des Vereinszweckes bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Verleihungsbehörde.
  2. Beschlüsse über eine Änderung der Vereinssatzung sowie einer Änderung des Vereinszweckes können nur wirksam gefasst werden, wenn in der Tagesordnung die zu ändernde Satzungsbestimmung unter Angabe ihres bisherigen Wortlautes angekündigt war.

§ 32 Anfechtung von Beschlüssen

  1. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kann wegen Verletzung der Satzung oder, soweit nachrangig anwendbar, der gesetzlichen Bestimmungen im Wege der Klage angefochten werden.
  2. Die Klage muss binnen einem Monat nach Beschlussfassung erhoben werden.
  3. Zur Klage befugt ist jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat.
  4. Zur Klage befugt sind auch Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht erschienen waren, weil sie überhaupt nicht oder nicht form- und fristgerecht zur Mitgliederversammlung eingeladen wurden.
  5. Obige Bestimmungen gelten entsprechend für Beschlussfassungen in den anderen Vereinsgremien.


Weitere Organe der FBG

§ 33 Ortsgruppen und Ortsobleute

  1. Die Gebietseinteilungen der Ortsgruppen erfolgt durch den Vorstand
  2. Obleute werden auf Ortsgruppenversammlungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Obleute wählen aus ihrer Mitte den Ortsobmann.
  3. Die Wahl der Obleute und Ortsobmänner erfolgt auf unbestimmte Dauer.
  4. Die Ortsgruppenversammlungen werden vom Vorstand oder dem zuständigen Ortsobmann einberufen. An den Ortsgruppenversammlungen ist mindestens ein Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführer zu beteiligen.
  5. Ortsobleute haben insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen der FBG
    b. Übermittlung von Informationen des Vorstands an die Mitglieder
    c. Mitwirkung bei Dienstleistungen der FBG, insbesondere bei Pflanzenbestellung und Holzvermarktung
    d. Mitwirkung beim Erheben verwaltungsrelevanter Mitgliederangaben innerhalb des Zuständigkeitsbereiches.


Sonstiges

§ 34 Aufwandsentschädigung, Reisekostenvergütung

  1. Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
  2. Die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Reisekostenvergütungen und Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder gewährt werden, obliegt dem Vorstand.

§ 35 Holzvermarktungsregularien

  • Der Vorstand beschließt über Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen sowie über gemeinsame Vermarktungsregularien. In diesen können insbesondere die Art und Weise sowie das Verfahren bei der Holzvermarktung über die FBG verbindlich geregelt werden.

§ 36 Auflösung der FBG

  1. Die FBG kann nur in einer ordnungsgemäß und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den 1. Vorsitzenden des Vorstandes, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.
  4. Bei Auflösung der FBG beschließt die Mitgliederversammlung darüber, wem das nach der Abwicklung noch vorhandene Vermögen übertragen wird.

§ 37 Übergangsregelung/Inkrafttreten

  1. Bis zur nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl im Jahr 2011 bleibt der Vorstand in der Besetzung bestehen, wieder nach der ursprünglichen Satzung aus dem Jahre 1962 in ihrer letzten Fassung bestimmt und gewählt wurde.
  2. die Satzung wurde am 5.12.2008 in der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit dem Datum der Verleihung der Rechtsfähigkeit des w. V. durch das Staatsministerium für Ernährung Landwirtschaft und Forsten (Verleihungsbescheid) in Kraft.


Satzung FBG Eichstätt w.V. - Beschlossen am 30.01.2020