Forstkulturen müssen örtlich vor allem bei Einbringung seltener Baumarten und nicht angepassten Wildbeständen vor Schäden durch Wild geschützt werden. Dabei hat sich der Flächenschutz durch Zäune als wirksam erwiesen. Das Zäunen entspricht dabei der waldgesetzlichen Verpflichtung, den Wald vor Schäden zu bewahren. Nach dem Naturschutzrecht dürfen Flächen in freier Natur zur Vermeidung von Schäden an Forstkulturen gesperrt werden. Zäune sind lt. Gesetz Einfriedungen, die ab einer Fläche von 5 ha. bei der unteren Naturschutzbehörde angezeigt werden müssen. Nach dem Baurecht sind Zäune im Außenbereich genehmigungsfrei, soweit sie dem Schutz von Forstkulturen dienen. Kulturzäune, die ihre Schutzfunktion erfüllt haben, müssen abgebaut werden.
Zudem geht von eingewachsenen Zäunen eine verstärkte Verletzungsgefahr für Mensch und Tier aus. Bei Waldarbeiten behindern diese oftmals ein störungsfreies Arbeiten. Die Beseitigung von Zäunen die ihren Schutzzweck erfüllt haben, kann bei Bedarf und im Einzelfall von der Kreisverwaltungsbehörde angeordnet werden. Kommt eine weitere Verwendung des abgebauten Zaunmateriales nicht mehr in Betracht, ist dieses nach dem Abfallwirtschaftsgesetz ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei den meisten örtlichen gemeindlichen Bauhöfen ist die Abgabe möglich. Gut erhaltene Zäune können jedoch wieder verwendet werden.
Falls der abbaute Zaun noch gut erhalten ist und selbst nicht mehr benötigt wird, besteht die Möglichkeit der Wiederverwendung. Melden Sie uns Ihren Bestand, wir vermitteln den Zaun weiter. Man erzielt zwischen 0.50 und 0.75 Euro pro lfd. Meter
G. Husterer
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